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Was Gütesiegel über Lebensmittel verraten

Beim Lebensmitteleinkauf begegnen uns zahlreiche Siegel, Logos und Kennzeichnungen. Dahinter können gesetzliche Vorgaben, private Standards oder unternehmenseigene Programme stehen. Wir erklären, wie und warum solche Kennzeichnungen zum Einsatz kommen, was kontrolliert wird und worauf Konsumentinnen und Konsumenten achten können.

Bestimmte Siegel für bestimmte Standards

Bio, regional, fair, tierfreundlich oder klimafreundlich: Auf Lebensmittelverpackungen finden sich zahlreiche Zeichen, die besondere Eigenschaften eines Produkts hervorheben sollen. Allein in Österreich gibt es laut Arbeiterkammer mehr als 100 Gütesiegel für Lebensmittel. Diese können Konsumentinnen und Konsumenten dabei helfen, Produkte zu erkennen, die bestimmte Anforderungen an Herkunft, Herstellung oder Qualität erfüllen. Die große Auswahl sorgt allerdings nicht automatisch für mehr Durchblick.1

Denn hinter den verschiedenen Siegeln stehen ganz unterschiedliche Ziele, Kriterien und Kontrollsysteme. Manche werden nach klar festgelegten Vorgaben von unabhängigen Stellen kontrolliert. Bei anderen überprüft das Unternehmen die Einhaltung seiner Kriterien selbst oder es bleibt unklar, wie die Kontrolle erfolgt. Ein professionell gestaltetes Logo sagt daher noch wenig darüber aus, welchen Mehrwert ein Produkt tatsächlich bietet. Entscheidend ist, wofür das Zeichen steht, wer die Anforderungen festlegt und wie deren Einhaltung überprüft wird. Genau hinschauen lohnt sich also.2,3

Neue Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Seit 27. September 2026 gelten EU-weit strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel. Selbst geschaffene Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel eines Unternehmens dürfen dann nicht mehr einfach aufgrund eigener Kriterien vergeben werden. Stattdessen müssen sie entweder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, dessen Einhaltung unabhängig überprüft wird. Für allgemeine Umweltversprechen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ gelten dann strengere und einheitlichere Vorgaben. Ziel ist es, Greenwashing einzudämmen und glaubwürdige Kennzeichnungen leichter erkennbar zu machen.4

Pflichtangabe oder Gütezeichen?

Verpflichtende Kennzeichnungen sind gesetzlich vorgeschriebene Basisinformationen über ein Lebensmittel. Dazu zählen bei verpackten Produkten etwa die Produktbezeichnung, die Zutatenliste, Allergene, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie die Nährwertangaben. Gütesiegel sind dagegen freiwillige Zusatzinformationen, die beispielsweise besondere Eigenschaften, eine bestimmte Herkunft oder Produktionsweise hervorheben. Freiwillig bedeutet jedoch nicht ungeregelt: Solche Angaben dürfen weder irreführend noch missverständlich sein und müssen eindeutig sowie – sofern relevant – wissenschaftlich belegbar sein. Ob ein Gütezeichen tatsächlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht, kommt aber auf seine konkreten Kriterien an.5

Wer prüft, was versprochen wird?

Wie verlässlich ein Gütesiegel ist, hängt nicht nur von seinen Kriterien ab, sondern auch von der Kontrolle. Je nach System überprüft das Unternehmen selbst, die Vergabestelle oder eine externe Kontroll- und Zertifizierungsstelle, ob die Vorgaben eingehalten werden. Besonders aussagekräftig sind Zeichen, deren Kriterien öffentlich einsehbar sind und bei denen unabhängige Stellen regelmäßig kontrollieren, ob sich an die Vorgaben gehalten wird. Auch die Forschung zeigt, dass die Glaubwürdigkeit der herausgebenden beziehungsweise prüfenden Organisation wesentlich beeinflusst, wie ein Gütezeichen wahrgenommen wird.6,7

Einige Gütesiegel im Überblick

Die Vielzahl an Gütesiegeln lässt sich kaum auf einen Blick erfassen. Deshalb stellen wir im Folgenden exemplarisch einige bekannte Siegel vor und erklären, welche Anforderungen dahinterstehen und wer ihre Einhaltung kontrolliert – aber auch, was sich aus dem jeweiligen Logo nicht ableiten lässt.

EU-Bio-Logo: Bio nach einheitlichen Regeln

Das EU-Bio-Logo kennzeichnet Lebensmittel, die nach den Vorgaben der EU für die biologische Produktion hergestellt und kontrolliert wurden. Es zeigt ein weißes Blatt aus zwölf Sternen auf grünem Hintergrund und wird deshalb auch als „Euro-Blatt“ bezeichnet. Das EU-Bio-Logo muss auf vorverpackten Bio-Lebensmitteln verpflichtend angegeben werden, bei unverpacktem Bio-Obst und -Gemüse ist es hingegen freiwillig. Unverarbeitete Produkte, die das Siegel tragen, müssen vollständig biologisch erzeugt worden sein. Bei verarbeiteten Lebensmitteln mit mehreren Zutaten müssen mindestens 95 Prozent der landwirtschaftlichen Zutaten aus biologischer Produktion stammen.

Neben dem Logo stehen die Nummer der zuständigen Kontrollstelle – in Österreich etwa in der Form „AT-BIO-XXX“ – und eine Angabe zur Herkunft der landwirtschaftlichen Rohstoffe, beispielsweise „EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Das Logo allein ist daher kein Herkunftszeichen für Österreich und sagt zum Beispiel nichts darüber aus, welche Transportwege das Lebensmittel hinter sich hat.8,9

Grundlage ist die seit 2022 geltende Verordnung (EU) 2018/848.10 Sie regelt die biologische Produktion vom landwirtschaftlichen Betrieb über die Verarbeitung und Lagerung bis zum Verkauf. In Österreich werden zertifizierungspflichtige Betriebe durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen überprüft. Zusätzlich überwachen die zuständigen Behörden, ob als „bio“ bezeichnete Lebensmittel tatsächlich den Vorgaben entsprechen.11,12,13

Was die Bio-Vorgaben konkret bedeuten, zeigen folgende Beispiele: Im Bio-Pflanzenbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Wirkstoffe ausdrücklich für die biologische Produktion erlaubt sind. Die breite Palette chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel mit einer Zulassung für den konventionellen Anbau steht damit nicht zur Verfügung. Welche Maßnahmen stattdessen angewandt werden, kannst du in unserem Artikel zum Thema Pflanzenschutz nachlesen. Zudem sind beispielsweise mineralische Stickstoffdünger verboten. In der Bio-Tierhaltung gelten zusätzliche Anforderungen an beispielsweise Besatzdichte, Platzangebot, Auslauf und Fütterung. So müssen die Tiere im Regelfall mit Futtermitteln gefüttert werden, die ebenfalls biologisch erzeugt wurden. Nach geltendem EU-Bio-Recht dürfen außerdem keine gentechnisch veränderten Futtermittel oder Futtermittel eingesetzt werden, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel über Gentechnik.14,15,16

BIO AUSTRIA: Bio nach eigenen Verbandsrichtlinien

Zusätzlich zum EU-Bio-Logo können Lebensmittel weitere Bio-Logos tragen. Die dahinter stehenden Richtlinien können einzelne EU-Vorgaben verschärfen oder zusätzliche Bereiche regeln, die in der EU-Bio-Verordnung nicht ausdrücklich erfasst sind. Sie sind deshalb aber nicht automatisch in jeder Hinsicht strenger. Es lässt sich also nicht ableiten, dass die Vorgaben in jedem einzelnen Punkt über den EU-Bio-Standard hinausgehen.

Eine dieser strengeren Anforderungen ist beispielsweise der Ausschluss von Palm- und Palmkernöl: In BIO-AUSTRIA-Produkten sind beide seit 2026 grundsätzlich nicht mehr erlaubt, während die EU-Bio-Verordnung kein generelles Verbot vorsieht. Auch in der landwirtschaftlichen Erzeugung können zusätzliche Anforderungen gelten: BIO-AUSTRIA-Betriebe ab zwei Hektar müssen bestimmte Biodiversitätsleistungen, etwa Biodiversitätsflächen, anhand eines Punktesystems nachweisen. Die EU-Bio-Verordnung nennt den Erhalt der Artenvielfalt zwar als Ziel, schreibt aber kein vergleichbares Punktesystem vor.17

BIO-AUSTRIA-Betriebe werden mindestens einmal jährlich von einer staatlich autorisierten Bio-Kontrollstelle auf die Einhaltung der Bio- und Verbandsrichtlinien überprüft.18

Besonderheiten in Österreich

AMA-Gütesiegel: Farbe zeigt die Herkunft

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Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist eine gesetzlich eingerichtete öffentliche Organisation. Ihre freiwilligen Gütesiegel werden von der AMA-Marketing vergeben und dürfen nur von Betrieben genutzt werden, die die jeweiligen Vorgaben erfüllen. Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich anerkanntes Gütezeichen. Seine Richtlinien werden von der AMA festgelegt und müssen vom zuständigen Landwirtschaftsministerium genehmigt werden.19

Das AMA-Gütesiegel kennzeichnet konventionell erzeugte Lebensmittel, die produktspezifische Anforderungen an Qualität, Herkunft und Kontrolle erfüllen. Das Qualitätssicherungssystem betrifft dabei nicht nur das Endprodukt, sondern die gesamte Wertschöpfungskette  – vom Feld oder Stall über Verarbeitung und Verpackung bis zum Handel. Die farbliche Gestaltung steht dabei nicht für unterschiedliche Qualitätsstufen, sondern für die jeweils ausgewiesene Herkunftsregion:

  • Das rot-weiß-rote Siegel mit der Angabe „Austria“ steht für österreichische Rohstoffe sowie die Be- und Verarbeitung in Österreich.

  • Das hellblaue Siegel „Alpenregion“ wird bei Produkten verwendet, deren Herstellungsschritte innerhalb der Alpenregion, aber nicht ausschließlich in Österreich stattfinden.

  • Das blaue Siegel „Europäische Union“ weist auf Rohstoffe aus der EU hin. Es kann beispielsweise bei Bier verwendet werden, wenn nicht ausreichend österreichische Braugerste verfügbar ist.20

Bei einzelnen Produktgruppen gibt es freiwillige Zusatzmodule, die über die Basisanforderungen des AMA-Gütesiegels hinausgehen. Ein Beispiel ist „Tierhaltung plus“ für Milchkühe: Zu den Vorgaben für teilnehmende Betriebe gehören unter anderem Scheuermöglichkeiten wie Kuhbürsten, die die Tiere für die Körper- und Fellpflege nutzen können. Zusätzlich müssen die Betriebe ein erweitertes Tiergesundheitsmonitoring gewährleisten.21

Die Einhaltung der jeweiligen AMA-Gütesiegel wird dreistufig kontrolliert: durch Eigenkontrollen der Betriebe, externe Kontrollen unabhängiger akkreditierter Kontrollstellen und Überkontrollen des gesamten Kontrollsystems durch AMA-Marketing-Mitarbeitende oder externe Expertinnen und Experten.22

Besonderheiten in Österreich

AMA-Biosiegel: Bio mit zusätzlichen Kriterien

Das AMA-Biosiegel baut auf den gesetzlichen EU-Bio-Vorgaben auf und ergänzt sie um eigene Anforderungen. Zum Beispiel müssen bei zusammengesetzten Lebensmitteln die landwirtschaftlichen Zutaten – abgesehen von wenigen, genau geregelten Ausnahmen – zu 100 Prozent bio-zertifiziert sein. Nach EU-Bio-Recht dürfen dagegen in bestimmten Fällen zugelassene Nicht-Bio-Zutaten bis zu fünf Prozent ausmachen. Das AMA-Biosiegel gibt es in zwei Ausführungen:

  • Das rot-weiße AMA-Biosiegel mit der Angabe „Austria“ steht zusätzlich für österreichische Rohstoffe sowie die Be- und Verarbeitung in Österreich.

  • Beim schwarz-weißen AMA-Biosiegel ist die Herkunft dagegen nicht auf Österreich beschränkt.23

Wie auch beim rot-weiß-roten AMA-Gütesiegel erfolgt die Kontrolle dreistufig: Die Betriebe prüfen die Einhaltung der Vorgaben zunächst selbst. Zusätzlich kontrollieren unabhängige, eigens zugelassene Bio-Kontrollstellen die Betriebe, während Überkontrollen der AMA-Marketing das Kontrollsystem absichern.24

BIO AUSTRIA vs. AMA-Bio

BIO AUSTRIA und AMA-Bio sind nicht dasselbe –ihre Anforderungen können sich aber überschneiden oder ergänzen. BIO AUSTRIA ist ein Bio-Verband mit eigenen Produktionsrichtlinien für seine Mitgliedsbetriebe. Das AMA-Biosiegel ist ein Gütesiegel mit zusätzlichen Vorgaben und kann auf anerkannten Systemen wie BIO AUSTRIA aufbauen. Ein biologisch produziertes Produkt kann daher neben dem EU-Bio-Logo sowohl das BIO-Austria-Kennzeichen als auch das AMA-Biosiegel tragen.

Besonderheiten in Österreich

Gutes vom Bauernhof: geprüfte Direktvermarktung

„Gutes vom Bauernhof“ ist ein österreichweites Qualitätsprogramm für bäuerliche Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter. Das Zeichen kennzeichnet zertifizierte Betriebe und macht Hof, Marktstand und Produkte als „garantiert bäuerlich“ erkennbar. Gemeint ist damit vor allem, dass die Lebensmittel aus einem landwirtschaftlichen Direktvermarktungsbetrieb stammen und auf betriebseigenen landwirtschaftlichen Rohstoffen basieren. Eine bestimmte Betriebsgröße ist dafür nicht vorgeschrieben. Geprüft werden unter anderem Produktion, Verarbeitung, Kennzeichnung und Vermarktung. Teilnehmen können sowohl konventionelle als auch Bio-Betriebe. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie am AMA-Gütesiegel-Programm teilnehmen müssen. Ob ein Betrieb die Kriterien erfüllt, prüft eine unabhängige Kontrollstelle. Diese Kontrolle wird über die AMA-Marketing oder BIO AUSTRIA beauftragt.25,26

Ohne Gentechnik hergestellt: geprüft gentechnikfrei

Das grüne Kontrollzeichen „Ohne Gentechnik hergestellt“ wird von der ARGE Gentechnik-frei, einem österreichischen Verein für gentechnikfrei erzeugte Lebensmittel, vergeben. Grundlage sind die Vorgaben des Österreichischen Lebensmittelbuches zur gentechnikfreien Produktion. Unternehmen, die das Zeichen verwenden möchten, brauchen unter anderem einen Lizenzvertrag mit der ARGE Gentechnik-frei und ein gültiges Zertifikat einer dafür zugelassenen Kontrollstelle.27,28

Kontrolliert wird entlang der gesamten Produktionskette – je nach Produkt etwa vom landwirtschaftlichen Betrieb über die Futtermittelherstellung und Verarbeitung bis zum fertig verpackten Lebensmittel. Die Prüfungen erfolgen risikobasiert durch unabhängige, akkreditierte und von der ARGE Gentechnik-frei autorisierte Kontrollstellen. Dazu zählen beispielsweise Austria Bio Garantie, LACON oder SGS Austria. Wie häufig kontrolliert wird, hängt unter anderem vom Risiko möglicher Vermischungen mit gentechnisch veränderten Produkten ab.29,30 Für mehr Informationen lies rein in unseren Artikel über gentechnikfreie Produktion.

V-Label: vegan oder vegetarisch?

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Das V-Label kennzeichnet Produkte entweder als vegetarisch oder vegan. EU-weit gibt es derzeit keine rechtlich verbindlichen Definitionen der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“. In Österreich gibt es jedoch Definitionen im nationalen FAQ zur Lebensmittelkennzeichnung, auf die auch das Österreichische Lebensmittelbuch verweist.31

Sowohl laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch als auch laut den V-Label-Anforderungen dürfen vegetarische Produkte keine Bestandteile von getöteten Tieren beinhalten. Milch, Eier oder Honig sind beispielsweise jedoch erlaubt. Bei veganen Produkten hingegen dürfen grundsätzlich keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sein oder bei ihrer Herstellung verwendet werden – das betrifft auch Zusatz-, Träger- und Verarbeitungshilfsstoffe.32,33

In Österreich wird das V-Label von der Veganen Gesellschaft Österreich vergeben. Vor der Freigabe müssen Unternehmen die Zusammensetzung sowie verwendete Hilfsstoffe und Herstellungsprozesse offenlegen. Änderungen an Rezeptur oder Produktion müssen gemeldet werden. Zusätzlich finden Kontrollen in den Produktionsstätten in Zusammenarbeit mit unabhängigen Kontrollstellen statt. Dabei werden Unterlagen und Produktionsabläufe geprüft, die Trennung von veganen beziehungsweise vegetarischen und anderen Produktionsprozessen kontrolliert und mögliche Risiken für unbeabsichtigte Einträge bewertet. Bei Bedarf können auch Proben untersucht werden.34

Das V-Label ist international verbreitet und soll einen länder- und unternehmensübergreifend einheitlichen Standard schaffen. Nach Angaben der Organisation tragen weltweit mehr als 70.000 Produkte von über 4.800 Lizenznehmenden das Zeichen. Partnerorganisationen gibt es in mehr als 50 Ländern.35

g.g.A., g.U. und g.t.S.: geschützte Herkunft und Tradition

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

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Die EU schützt bestimmte Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit eigenen Qualitätszeichen. Welche Anforderungen ein Produkt genau erfüllen muss, ist jeweils in einer eigenen Produktspezifikation festgelegt.

Bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) muss mindestens einer der Produktionsschritte – Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung – in der festgelegten Region stattfinden.

Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist die Bindung an die Region enger: Hier müssen grundsätzlich alle Produktionsschritte in der festgelegten Region erfolgen.36

Die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) funktioniert hingegen anders: Sie schützt nicht die geografische Herkunft, sondern eine traditionelle Zusammensetzung, traditionelle Rohstoffe oder ein traditionelles Herstellungsverfahren. „Traditionell“ bedeutet dabei, dass die entsprechende Verwendung beziehungsweise Herstellungsweise seit mindestens 30 Jahren weitergegeben wird. Ein Produkt mit dem „g.t.S.“-Logo kann daher grundsätzlich auch außerhalb einer bestimmten Region hergestellt werden, solange es die festgelegte Produktspezifikation erfüllt.37

Als österreichische Beispiele sind etwa Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. und Marchfeldspargel g.g.A. sowie Wachauer Marille g.U. und Heumilch g.t.S. geschützt.38

Bevor ein entsprechend gekennzeichnetes Produkt vermarktet werden darf, wird in Österreich die Einhaltung dieser Produktspezifikation durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen überprüft. Die Unternehmen werden danach regelmäßig und risikobasiert kontrolliert.39

Erkennbar sind die drei Systeme an unterschiedlichen EU-Unionslogos für g.g.A., g.U. und g.t.S. Bei in der EU erzeugten Produkten muss das jeweilige Logo grundsätzlich gemeinsam mit dem geschützten Namen abgebildet sein.40

Mehr als nur die großen Logos

Neben diesen bekannten großen Logos gibt es zahlreiche kleinere und regionale Programme. Sie können etwa die Herkunft aus einer bestimmten Region, besondere Herstellungsweisen oder die Vermarktung durch bäuerliche Betriebe kennzeichnen. Welche Anforderungen tatsächlich gelten und welche Bereiche erfasst werden, unterscheidet sich jedoch von Siegel zu Siegel. Ein Blick auf Kriterien, Geltungsbereich und Kontrolle hilft daher, den tatsächlichen Mehrwert eines Siegels einzuordnen.

Je nach Lebensmittel können mit einem Gütesiegel unterschiedliche Anforderungen an die Produktion verbunden sein. Die jeweiligen Besonderheiten erklären wir in unseren Lebensmittelrecherchen.

Quellen

1 Arbeiterkammer Oberösterreich (ooe.arbeiterkammer.at): Lebensmittel aus Österreich (Zugriff: 28.07.2026)

2 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (konsumentenfragen.at): Gütesiegel (Zugriff: 28.07.2026)

3 Arbeiterkammer Wien (arbeiterkammer.at): Marken- und Gütezeichen. Ein Leitfaden durch den Zeichendschungel bei Lebensmitteln, 6. überarbeitete Druckauflage, Juni 2020 (Zugriff: 31.07.2026)

4 Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (bmwet.gv.at): EU-Verbraucherschutz- und Lauterkeitsrecht (Zugriff: 26.08.2026)

5 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; konsolidierte Fassung vom 01.04.2025

6 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (konsumentenfragen.at): Gütesiegel (Zugriff: 28.07.2026)

7 Haenraets, U.; Ingwald, J.; Haselhoff, V. (2012): Gütezeichen und ihre Wirkungsbeziehungen – ein Literaturüberblick. In: der markt, Band 51, 2012, S. 147–163. DOI: 10.1007/s12642-012-0084-0

8 Europäische Kommission (agriculture.ec.europa.eu): The organic logo (Zugriff: 04.08.2026)

9 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): Bio-Kennzeichnung von Lebensmitteln (Zugriff: 04.08.2026)

10 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): EU-Vorschriften über die Produktion und Kennzeichnung biologischer Erzeugnisse ab 2022 (Zugriff: 04.08.2026)

11 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): Kontrollsystem BIO (Zugriff: 04.08.2026)

12 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): Biologische Produktion (Zugriff: 04.08.2026)

13 Europäische Kommission (agriculture.ec.europa.eu): Organic farming – Controls and enforcement (Zugriff: 06.08.2026)

14 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (Zugriff: 06.08.2026)

15 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsvorschriften unter anderem zu Besatzdichten sowie Mindeststall- und Mindestaußenflächen (Zugriff: 06.08.2026)

16 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Zugriff: 06.08.2026)

17 BIO AUSTRIA (bio-austria.at): Produktionsrichtlinien November 2025 (Zugriff: 06.08.2026)

18 BIO AUSTRIA (bio-austria.at): Kontrolle (Zugriff: 06.08.2026)

19 Republik Österreich (ris.bka.gv.at): AMA-Gesetz 1992

20 Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (amainfo.at): AMA-Gütesiegel: Bedeutung, Kriterien und wofür es steht (Zugriff: 06.08.2026)

21 Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (amainfo.at): Tierhaltung plus – AMA-Gütesiegel-Zusatzmodul für Milchkühe (Zugriff: 06.08.2026)

22 Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (amainfo.at): Kontrolle – Dreistufiges Kontrollsystem (Zugriff: 06.08.2026)

23 Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (amainfo.at): AMA-Biosiegel: Österreichisches Gütesiegel für Bio-Lebensmittel (Zugriff: 06.08.2026)

24 Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (bio.amainfo.at): Bio-Kontrolle gemäß AMA-Biosiegel (Zugriff: 06.08.2026)

25 Verband bäuerlicher Direktvermarkter Österreich (gutesvombauernhof.at): Wer steht hinter „Gutes vom Bauernhof“? (Zugriff: 06.08.2026)

26 Verband bäuerlicher Direktvermarkter Österreich (gutesvombauernhof.at): Gutes vom Bauernhof Betrieb werden – Anmeldung, Ablauf und Zertifizierung (Zugriff: 06.08.2026)

27 ARGE Gentechnik-frei (gentechnikfrei.at): Über uns (Zugriff: 08.09.2026)

28 ARGE Gentechnik-frei (gentechnikfrei.at): Produktions-Standard (Zugriff: 08.09.2026)

29 ARGE Gentechnik-frei (gentechnikfrei.at): Kontrolle (Zugriff: 08.09.2026)

30 ARGE Gentechnik-frei (gentechnikfrei.at): Kontrollstellen (Zugriff: 08.09.2026)

31 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): Österreichisches Lebensmittelbuch (Zugriff: 23.09.2026)

32 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Zugriff: 23.09.2026)

33 V-Label (v-label.com): Kriterien des V-Label (Zugriff: 23.09.2026)

34 Vegane Gesellschaft Österreich (vegan.at): Über das V-Label (Zugriff: 23.09.2026)

35 V-Label (v-label.com): Weltweit führendes Gütesiegel zur Kennzeichnung veganer & vegetarischer Produkte (Zugriff: 23.09.2026)

36 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie garantiert traditionelle Spezialitäten

37 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (bmluk.gv.at): Garantiert traditionelle Spezialitäten (Zugriff: 23.09.2026)

38 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (bmluk.gv.at): Geschützte österreichische Bezeichnungen (Zugriff: 23.09.2026)

39 Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (verbrauchergesundheit.gv.at): Herkunfts- und Spezialitätenschutz (Zugriff: 23.09.2026)

40 Europäische Union (eur-lex.europa.eu): Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie garantiert traditionelle Spezialitäten